Oft missverstanden: Auch Eigentümer von selbstgenutztem Wohnraum
sind verpflichtet, sich und Ihre Familie zu schützen

Bis zum 31. Dezember 2017 müssen bestehende
Wohnungen und Wohnhäuser in Bayern mit Rauchmeldern ausgestattet sein.
Für Neu- und Umbauten gilt die Rauchmelderpflicht bereits seit Januar 2013.
Verantwortlich für den Einbau ist der Eigentümer – und zwar unabhängig davon,
ob das Eigentum selbst bewohnt oder vermietet wird. Die Rauchmelderpflicht
betrifft also nicht nur Vermieter, sondern alle Eigentümer. Ohne besonderen
Anlass sind Kontrollen durch die örtliche Bauaufsicht im Gesetz zwar nicht
vorgesehen. Für den Versicherungsschutz gilt jedoch, dass die gesetzlichen
und behördlichen Sicherheitsregelungen durch den Eigentümer einzuhalten
sind.

Strafrechtliche Konsequenzen sind möglich

„Kommt es zu einem Brand mit Verletzten oder gar Toten, und es sind keine
Rauchmelder installiert, drohen dem Eigentümer strafrechtliche Konsequenzen
wegen Verletzung seiner Sorgfaltspflicht. Außerdem können geschädigte Mieter
Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter geltend machen“, erklärt
Christian Rudolph, Vorsitzender der Initiative „Rauchmelder retten Leben“ und
appelliert an Bayerns Wohneigentümer: „Setzen Sie sich selbst bzw. ihre Mieter
nicht unnötig Gefahren aus, sondern halten Sie sich an die Rauchmelderpflicht.
Denn noch immer sterben in Deutschland jedes Jahr 360 Menschen an den
Folgen eines Brandes. Rauchwarnmelder hätten sie warnen können.“

Eigentum verpflichtet – auch zur Rauchmelderwartung
Laut Bayerischer Bauordnung müssen alle Kinder- und Schlafzimmer sowie
angrenzende Flure, die ins Treppenhaus oder ins Freie führen, mit Rauchmeldern
ausgestattet werden. In mehrstöckigen Einfamilienhäusern mit einem offenen
Treppenraum muss auch dieses mit einem Melder auf jedem Stockwerk
ausgestattet werden.

Außerdem regelt die Bauordnung, dass im selbstgenutzten Wohnraum für die
Wartung der Rauchmelder der Eigentümer zuständig ist. In Mietwohnungen
hingegen soll gemäß Bauordnung der Mieter zuständig sein, es sei denn, der
Eigentümer übernimmt die Wartung selbst. „Doch Vorsicht: Eigentümer sind
verpflichtet, die von ihnen – oder durch Dritte – installierten Geräte gemäß Herstellerangaben,
mindestens jedoch einmal jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu
überprüfen und ihre Betriebsbereitschaft sicherzustellen. Diese mietrechtliche
Pflicht gilt auch in Bayern. Damit verdrängt sie in bestehenden Mietverhältnissen
auch die anderslautende Regelung aus der Bayerischen Bauordnung“,
erklärt Rudolph.

Pressefotos und Statistiken unter:
www.rauchmelder-lebensretter.de/presse/
Über „Rauchmelder retten Leben“